(1) 1Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus einem der folgenden Bereiche der Herstellung von Eisen, Stahl- und Temperguss stammt: 2
1.
Schmelzbetrieb,
2.
Gieß-, Kühl- und Ausleerbereich,
3.
Putzerei,
4.
Formherstellung und Sandaufbereitung,
5.
Kernmacherei und
6.
Systemreinigung. (2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
B
Allgemeine Anforderungen
(1) 1Das Abwasser darf keine organisch gebundenen Halogene enthalten, die aus Löse- und Reinigungsmitteln stammen. 2Der Nachweis, dass die Anforderung eingehalten ist, kann dadurch erbracht werden, dass alle eingesetzten Löse- und Reinigungsmittel in einem Betriebstagebuch aufgeführt werden und Herstellerangaben vorliegen, nach denen diese Löse- und Reinigungsmittel organisch gebundene Halogene nicht enthalten.
(2) Abwasser aus der Sandregenerierung darf nicht eingeleitet werden.
(3) Abwasser aus der Kernmacherei darf nur eingeleitet werden, wenn es mindestens den Anforderungen des Anhangs 1 Teil C für die Größenklasse 4 entspricht.
C
Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) 1An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt: 2
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)
g/t
100
Eisen
g/t
5
Kohlenwasserstoffe, gesamt
g/t
5
Phenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion
g/t
2,5
Cyanid, leicht freisetzbar
g/t
0,5
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi)
2
(2) 1Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität (erzeugter guter Guss). 2Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.
(3) 1Die Giftigkeit gegenüber Fischeiern (G Ei ) bezieht sich auf einen produktionsspezifischen Abwasservolumenstrom von 0,5 m 3 je Tonne erzeugten guten Gusses. 2Entspricht der für den jeweiligen produktionsspezifischen Abwasservolumenstrom errechnete Zahlenwert nicht einem Verdünnungsfaktor der im Bestimmungsverfahren festgesetzten Verdünnungsfolge, so gilt der nächsthöhere Verdünnungsfaktor.
D
Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) 1An das Abwasser aus einem der in Teil A genannten Bereiche werden vor der Vermischung mit Abwasser aus anderen Herkunftsbereichen folgende Anforderungen gestellt: 2
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe g/t
Arsen
0,05
Cadmium
0,05
Blei
0,25
Chrom, gesamt
0,25
Kupfer
0,25
Nickel
0,25
Zink
1
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)
0,5
(2) 1Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegenden Produktionskapazität (erzeugter guter Guss). 2Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe, für AOX aus der Stichprobe, und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.
Neugefasst durch Bek. v. 17.6.2004 I 1108, 2625;
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.4.2024 I Nr. 132